Der Umfang eines Geh- und Fahrtrechts muss sich immer am Einzelfall orientieren und besteht unter Umständen nicht uneingeschränkt. Bei der Zufahrt zu einem Hinterliegergrundstück sind gewisse Beeinträchtigungen der Zufahrtsbreite hinzunehmen. Hierauf weist das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hin. Hierzu seien zum Beispiel die Gegebenheiten vor Ort und der Sinn und Zweck des Fahrtrechts zu berücksichtigen.
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