Arzneimittelhersteller müssen privaten Krankenkassen nur Rabatt auf Heilmittel gewähren, die verschreibungspflichtig sind. § 1 Arzneimittel-Rabattgesetz (AMRabattG) ist dem Bundesgerichtshof zufolge nur auf medizinische Präparate anwendbar, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. So genannte Lifestyle-Medikamente, wie etwa Potenzmittel oder Appetitzügler, gehörten nicht dazu.
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