Montag, 4.1.2021
Oberarmstraffung kann ausnahmsweise Kassenleistung sein

Die Gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung ausnahmsweise übernehmen, wenn der Hautüberschuss im Bereich der Oberarme so massiv ist, dass er das Erscheinungsbild entstellt. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

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