Dienstag, 3.11.2020
Verjährung des Herausgabeanspruchs von Handakten

Der Anspruch eines Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt innerhalb von drei Jahren nach Mandatsbeendigung. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben dabei keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.2020 entschieden.

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