Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruhe auf § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Das Urteil könne erhebliche Konsequenzen für die Preisgestaltung der Wasserversorger in Brandenburg haben, teilte das Gericht am Dienstag mit.