Dienstag, 24.1.2023
Keine Entschädigung für durch neue Straße beeinträchtigte Zufahrt

Grundstückseigentümer, deren Zufahrt durch die erstmalige Herstellung einer Straße beeinträchtigt wird, hier durch ein Stufenniveau von 25 bis 30 cm, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. § 39 Abs. 2 Satz 1 LStrG sei weder direkt noch analog anwendbar. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Entschädigung in solchen Fällen verzichtet.

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