Grundstückseigentümer,
deren Zufahrt durch die erstmalige Herstellung einer Straße beeinträchtigt wird, hier durch ein Stufenniveau von 25 bis 30 cm, haben keinen Anspruch auf eine
Entschädigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. § 39 Abs. 2
Satz 1 LStrG sei weder direkt noch analog anwendbar. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Entschädigung
in solchen Fällen verzichtet.