Mittwoch, 17.3.2021
Grillgeschäft darf ohne zusätzliche Beschränkungen öffnen

Eine Gewerbetreibende, die Grills und Grillprodukte verkauft, darf ihren Laden vorläufig ohne die zusätzlichen Beschränkungen betreiben, die § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 22 der hessischen Corona-Kontakt-Betriebsbeschränkungsverordnung vorsieht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht eine nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung gegenüber Garten-, Bau- und Heimwerkermärkten, zu denen Kunden ohne das "click and meet"-Verfahren und ohne die strengere Quadratmeterregelung Zugang hätten.

Mehr lesen