Bezahlt ein Unternehmen einen Sanierungsberater für ein Konzept, um die Insolvenz abzuwenden, liegt dem Bundesgerichtshof zufolge nicht ohne weiteres der Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen, vor. Vielmehr müsse der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass das Sanierungskonzept von vorneherein untauglich war und diese Tatsache dem Schuldner auch bekannt war. Die Insolvenzanfechtung von einem Beraterhonorar in Höhe von rund viereinhalb Millionen Euro ist daher vorläufig fehlgeschlagen.
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