Montag, 14.3.2022
Gläubigerbenachteilungsvorsatz bei Sanierungsversuch

Bezahlt ein Unternehmen einen Sanierungsberater für ein Konzept, um die Insolvenz abzuwenden, liegt dem Bundesgerichtshof zufolge nicht ohne weiteres der Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen, vor. Vielmehr müsse der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass das Sanierungskonzept von vorneherein untauglich war und diese Tatsache dem Schuldner auch bekannt war. Die In­sol­ven­z­an­fech­tung von einem Be­ra­ter­ho­no­rar in Höhe von rund vier­ein­halb Mil­lio­nen Euro ist daher vor­läu­fig fehl­ge­schla­gen.

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