Grundsätzlich entfaltet die Pflicht eines Verbands, ein Gewässer zu unterhalten, keine drittschützende Wirkung, sondern dient nur dem Allgemeininteresse. Der Bundesgerichtshof bejaht einen solchen Drittschutz aber, wenn die Gewässerunterhaltungspflicht mit der Verkehrssicherungspflicht deckungsgleich ist. So etwa, wenn bei einer unterlassenen Gewässerschau unbedingt aufgefallen wäre, dass eine Gefahr für das anliegende Grundstück droht.
Mehr lesenDie Stadt Göttingen hat zu Unrecht Kosten für die Umlegung eines Baches in die Abfallgebühren für 2019 eingerechnet. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden und einen Abfallgebührenbescheid aufgehoben. Die hier streitigen Kosten seien durch eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht seitens der Stadt Göttingen entstanden und könnten nicht der Gemeinschaft der Abfallgebührenschuldner auferlegt werden, argumentierte das Gericht.
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