Mittwoch, 15.7.2020
Anzahl gehaltener Wohnungen irrelevant für deren erbschaftsteuerliche Einordnung als Verwaltungsvermögen

Die Vermietung von Wohnungen überschreitet nur dann die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen vorliegt, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es laut Finanzgericht Münster nicht an. 

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