Eine Stiftung & Co. KG ist nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusehen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Folglich stellten die Kommanditanteile kein begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13a ErbStG dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde.
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