Mittwoch, 19.5.2021
Verurteilungen von Geschäftsleitern einer Kreissparkasse wegen Untreue überwiegend bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue überwiegend bestätigt. Die Angeklagten hatten wiederholt  Ausgaben mit Mitteln der Kreissparkasse getätigt, die nicht deren Zwecken dienten, unter anderem Reisen und Feiern finanziert. Das Landgericht München II hatte § 266 StGB als erfüllt angesehen und die Angeklagten zu Bewährungsstrafen verurteilt. Die hiergegen eingelegten Revisionen eines Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

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