Freitag, 14.1.2022
Verschuldetes Fernbleiben bei unbegründeter Maskenverweigerung im Gerichtsgebäude

Wer ohne Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und die auf Auszahlung einer Rente gerichtete Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Bevollmächtigten zurechnen lassen.

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