Mittwoch, 30.3.2022
Störungsabwehr nur noch im WEG-Verband

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Mitglied oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Eigentums verlangen. Entsprechende Ansprüche können laut Bundesgerichtshof nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Die Klagebefugnis bestehe auch dann nicht fort, wenn das Verfahren bereits vor dem 01.12.2020 anhängig gewesen sei, der Verband dem Kläger aber gerichtliche Schritte im Alleingang untersagt habe.

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Montag, 10.1.2022
Störungsabwehrkompetenz in verwalterloser Zweier-WEG

Ein Wohnungseigentümer kann sich auch nach der WEG-Reform 2020 weiterhin selbst gegen Störungen seines Sondernutzungsrechts wehren. Laut Bundesgerichtshof besteht zudem für Verfahren, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Mitglieds für Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums fort, solange die Gemeinschaft keinen entgegenstehenden Willen bekundet. Dies gelte auch für eine verwalterlose Zweiergemeinschaft.

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