Donnerstag, 1.12.2022
Gegenseitige Erbeinsetzung muss gemeinschaftlichem Testament klar zu entnehmen sein

Legen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass ihre Tochter nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten das Wohnhaus erhalten soll, so ist hierin keine Erbeinsetzung der Tochter zu sehen, wenn neben der Immobilie noch weiteres wesentliches Vermögen vorhanden ist. Dies schließt es zugleich aus, aus der Regelung zugunsten der Tochter auf eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute zu schließen, wie das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat.

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