Freitag, 11.2.2022
Verzinsung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters

Der für die Auslagen und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren bereits festgesetzte Betrag ist entsprechend den Gebühren eines Rechtsanwalts zu verzinsen. Laut Bundesgerichtshof unterscheiden sich die Tätigkeiten des gemeinsamen Vertreters und eines Rechtsanwalts in Aufgabenzuschnitt und Arbeitsaufwand kaum voneinander. Insofern sei eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung gerechtfertigt.

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