Donnerstag, 17.3.2022
Vorsteuerabzug für Bau einer Hängeseilbrücke

Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung stehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und den Vorsteuerabzug zugunsten einer Gemeinde zugelassen, die eine Hängeseilbrücke gebaut und für die erwarteten Besucher einen gebührenpflichtigen Parkplatz hergestellt hatte.

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