Mittwoch, 21.10.2020
Bemessung der Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, reichen nicht, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 05.12.2019 im zweiten Rechtsgang entschieden. Im Streitfall sind die Kläger einer Planungs-GbR beigetreten, die zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte.

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