Will ein Strafgericht die Unterbringung in einer Psychiatrie anordnen, muss es seine Gefährlichkeitsprognose im Fall versuchter schwerer Brandstiftung auf solide Beine stellen: Der Bundesgerichtshof fordert die ausführliche Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsbild der Täterin vor allem dann, wenn bereits die äußeren Tatumstände – etwa das Anzünden eines Eierkartons auf einem Tisch im Wohnungsflur – eine geeignete Tathandlung für ein Inbrandsetzen des Gebäudes bezweifeln lassen.
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