Die Prognose, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung zukünftig erhebliche Straftaten drohen, kann nicht mit Taten begründet werden, bei denen unsicher ist, ob die Krankheit Auslöser war. Notwendig ist ein klarer Zusammenhang, wie der Bundesgerichtshof betonte. Das Auftreten von gesundheitlichen Symptomen im Tatzeitraum reiche nicht aus. Die Vorinstanz habe ihre Tatprognose mithin zu Unrecht auf das Gesamtgeschehen gestützt.
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