Das gezielte Fotografieren von fremden Personen in der Öffentlichkeit fällt nicht unter die sogenannte Haushaltsausnahme der DS-GVO. Das gilt laut Amtsgericht Hamburg auch dann, wenn eine Verwendung ausschließlich für private Zwecke geplant ist. Es handele sich dabei dennoch nicht um eine Erhebung personenbezogener Daten aus dem ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO.
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