Der Sozialversicherungsträger kann in Altfällen keine Ansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen, wenn der Fahrer dem Familienprivileg unterfällt und dieser im Innenverhältnis gegenüber dem Halter allein für den Unfall verantwortlich ist. Laut Bundesgerichtshof sperren dann noch die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld eine auf den nicht privilegierten Halter abstellende Überleitung gegenüber seiner Versicherung.
Mehr lesenFührt ein Rentenversicherungsträger eine "Kinderheilbehandlung" für eine bei einem Unfall verletzte Minderjährige durch, kann er vom Schädiger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Für den gesetzlichen Forderungsübergang ist es laut Bundesgerichtshof unerheblich, dass das Mädchen nicht selbst rentenversichert und nur Begünstigte war.
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