Dienstag, 27.7.2021
Winzer darf Sekt nicht ohne Folienumkleidung verkaufen

Einem Winzer wurde der Verkauf von 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt untersagt, weil die Flaschen nicht die nach der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgabe geforderte Folienumkleidung besaßen. Das Verwaltungsgericht Trier hat nun die Klage gegen die Untersagung abgewiesen. Die EU-Regelungen bezweckten ebenso den Schutz des Verbrauchers vor Irreführung wie den Schutz der Schaumweinhersteller im Sinn eines fairen Wettbewerbs.

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