Die gesetzliche Krankenversicherung muss nach der Bewilligung einer Brustoperation mittels Eigenfetttransplantation auch die Kosten für eine notwendige Folgeoperation tragen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Ob eine Nachkorrektur erforderlich sei, falle vornehmlich in den Entscheidungsbereich der behandelnden Ärzte, stellt das Gericht in diesem Zusammenhang klar.
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