Mittwoch, 20.5.2020
Gemeinde darf Vorkaufsrecht für Wohnbauland nicht zu bloßer Bevorratung ausüben

Die Ausübung eines Vorkaufsrechts für im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbauflächen ist zum Wohl der Allgemeinheit nur gerechtfertigt, wenn die Gemeinde alsbald die (weiteren) Schritte unternimmt, die zur Verwirklichung des Ziels, Wohnbauland bereit zu stellen, erforderlich sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 06.05.2020 entschieden. Im Regelfall sei dafür die alsbaldige Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans geboten.

Mehr lesen