Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer nach der Tonnagebesteuerung zählen Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinn von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden. Die Vorschrift fingiere lediglich den Gewerbeertrag, nicht aber einen Gewerbebetrieb. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig.
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