Eine AGB-Klausel, die der Vermieterin von Batterien für E-Autos bei außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung die Fernabschaltung der Batterie erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter nach § 307 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Bedeutsam sei unter anderem, dass mit der Sperrung der Batterie auch das E-Fahrzeug als höherwertiges Vermögensgut unbrauchbar würde.
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