Donnerstag, 24.9.2020
Keine anderen Anforderungen an fristlose Kündigungen bei Neulingen

Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gelte insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt habe und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passiert sei, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

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