Wer öffentlich mit fachlichen Äußerungen auftritt, kann auch unter Namensnennung in einem Werbeartikel zitiert werden. Solange die Zitate richtig sind und nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um bezahlte Äußerungen handelt oder der Äußernde das Produkt unterstützt, erwirbt dieser keinerlei Unterlassungsansprüche – auch dann nicht, wenn sein Name ohne seine vorherige Kenntnis genutzt wird.
Mehr lesenIm Streit zwischen mehreren wissenschaftlichen Fachverlagen und einem Forschernetzwerk hat das Landgericht München I den Betreibern der Plattform das Zugänglichmachen verlagsgebundener Fachartikel über die Internetplattform untersagt. Keinen Erfolg hatten die Verlage indes mit ihrer Forderung auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Plattformbetreiber. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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