Mittwoch, 19.5.2021
Existenzminimum im Heimatland erlaubt Rückführung

Solange das Existenzminimum in einem sicheren Landesteil seines Heimatlandes gesichert ist, darf ein Flüchtling dorthin zurückgeschickt werden. Ein über Art. 3 EMRK hinausgehender wirtschaftlicher Standard muss laut Bundesverwaltungsgericht nicht gewahrt sein. Für die Prognose sei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darlegungs- und beweispflichtig.

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Donnerstag, 18.2.2021
Kein subsidiärer Schutz bei "vernünftiger" Niederlassungsoption in Region des Heimatlandes

Von einem Ausländer, dem in einem Teil seines Herkunftslandes Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen bereits dann erwartet werden, sich in einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen, wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist. Dies gilt laut Bundesverwaltungsgericht jedenfalls dann, wenn die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat niedrig sind.

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