In Erstaufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete dürfen die Zimmer nicht jederzeit durch einen Sicherheitsdienst kontrolliert und betreten werden. Hierfür fehlt es (in Baden-Württemberg) an einer Rechtsgrundlage. Denn die Bewohnerzimmer fielen unter den Schutz der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG, so der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim. Es bedürfe für einen Eingriff also einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, eine vom Einrichtungsleiter erlassene Hausordnung reiche nicht.
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