Das Bundesverfassungsgericht hat die 2004 vorgenommene rückwirkende Änderung des Abflussprinzips zur Beseitigung der sofortigen Absetzbarkeit vorausgezahlter Erbbauzinsen als Werbungskosten teilweise für nichtig erklärt. Die angeordnete Rückwirkung verstoße zum Teil gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
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