Dienstag, 26.4.2022
Erstreckung der Enthaftungserklärung auf das Untermietverhältnis

Erklärt der Insolvenzverwalter die Enthaftung des Wohnraummietverhältnisses, erstreckt sich diese Erklärung auch auf das Untermietverhältnis in der Wohnung des Schuldners. Der Bundesgerichtshof verneint einen Anspruch des Verwalters auf Erstattung der Untermietzahlungen, wenn diese bereits an den Hauptvermieter weitergeleitet worden sind. Es sei einerlei, ob die Untermiete erst in die Insolvenzmasse fließe, um dann durch den Verwalter an den Vermieter gezahlt zu werden, oder ob dieser die Zahlungen direkt erhalte. Mit der Enthaftung des Wohnmietverhältnissees gehe auch der Anspruch auf die Untermietzinsen direkt auf den Schuldner über.

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