Ein emeritierter Professor hat weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung noch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Raumes zur Durchführung einer Lehrveranstaltung. Das entschied kürzlich die Vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen und wies eine diesbezügliche Klage eines Emeritus unter Hinweis auf die Institutsordnung, einschlägige Benutzungsrichtlinien sowie das Grundgesetz ab.
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