Krankenkassen müssen sich an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht beteiligen, wenn die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes nicht eingehalten wurden. Wie das Sozialgericht München entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Behandlung in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgte, in dem andere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gelten.
Mehr lesenDas Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Hamburger Klinik zur Herausgabe einer Samenspende eines verstorbenen Mannes verpflichtet. Der Spender und seine Lebensgefährtin hatten einen Vertrag mit einer Kinderwunschklinik in Madrid geschlossen. Demnach sollten Eizellen der Frau mit dem Samen befruchtet werden, wie ein Gerichtssprecher erklärte. Die Klinik, bei der sich die tiefgefrorenen Keimzellen befanden, hatte deren Herausgabe abgelehnt.
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