Freitag, 5.6.2020

Vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Äußerung muss das Gericht die Gegenseite anhören – auch wenn es keine mündliche Verhandlung durchführt. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Anordnung einen Beschluss des Landgerichts Berlin aufgehoben. Darin ging es um einen Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften.

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