Mittwoch, 29.7.2020
Anspruch des Betriebsrats auf Herausgabe von Entgeltlisten kann ausgeschlossen sein

Nach dem Entgelttransparenzgesetz ist der Betriebsrat in das individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit durch die Beantwortung von Auskunftsverlangen der Beschäftigten eingebunden. Zu diesem Zweck darf ein von ihm gebildeter Betriebsausschuss Bruttoentgeltlisten des Arbeitgebers einsehen und auswerten. Dieses Einsichts- und Auswertungsrecht besteht daher laut Bundesarbeitsgericht nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.

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