Mittwoch, 24.6.2020
Betriebsrat darf elektronische Personalakten nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer einsehen

Ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu achten haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.06.2020 entschieden.

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