Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf am 22.12.2021 entschieden. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision gegen die Entscheidung anhängig.
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