Auch für den Fall der Herabsetzung des Haftkapitals ist die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB zeitlich zu begrenzen. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginnt dabei laut Bundesgerichtshof unabhängig von der Eintragung der Herabsetzung in das Handelsregister bereits mit positiver Kenntnis der Gesellschaftsgläubiger.
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