Freitag, 21.7.2023
Elektronischer Rechtsverkehr: Organisationsverschulden der Finanzverwaltung

Die Regeln für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht gelten auch für die Finanzverwaltung. Sie darf sich dem Bundesfinanzhof zufolge keine eigenen, laxeren Regeln für die Kontrolle der Übermittlung geben. Auch ein Finanzamt sei verpflichtet, den Erhalt einer Eingangsbestätigung des Gerichts zu kontrollieren – unabhängig davon, ob es verwaltungsintern zur Durchführung dieser Kontrolle angewiesen worden sei oder nicht.

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Donnerstag, 13.10.2022
"beA"-Übermittlung muss vollständig sein

Ein Rechtsanwalt muss beim Versand seiner Schriftsätze über das "Besondere elektronische Anwaltspostfach" (beA) nicht nur prüfen, ob die Übermittlungsmeldung "erfolgreich" lautet. Sondern auch, ob sich diese Meldung auf die gesamte Datei – somit auf jede einzelne Anlage – bezieht. Tut er das nicht, gilt die Fristversäumnis als selbstverschuldet.

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Montag, 27.6.2022
Eine leere Datei ist keine Berufung

Wer über das "besondere elektronische Anwaltspostfach" (beA) Schriftsätze versendet, muss überprüfen, ob er eine Eingangsbestätigung erhalten hat. Diese muss bei der entsprechenden Nachricht den Meldetext "request executed", das Eingangsdatum und den Übermittlungsstatus "erfolgreich" beinhalten. Der Bundesgerichtshof verlangt diese Kontrolle, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen.

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