Mittwoch, 19.1.2022
Kein Widerruf einer Einbürgerungszusicherung allein wegen Verwaltungsübertretungen

Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof gestern im Fall des Widerrufs der Wiener Landesregierung gegenüber einer Frau aus Estland betont, die wegen der Zusicherung und als Voraussetzung für die österreichische Staatsbürgerschaft ihre estnische Staatsbürgerschaft aufgegeben hatte. Der Widerruf wurde mit mehreren Verwaltungsübertretungen begründet. Das reichte dem EuGH nicht aus.

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