Dienstag, 9.11.2021
Beweislastverteilung im Wettbewerbsverfahren

Wirft ein Hersteller einem anderen die unlautere Nachahmung eines eigenen Produkts vor, muss er die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also zunächst die wettbewerblichen Eigenarten seines Produkts genau beschreiben. Die Erschütterung dieser Tatsachen obliegt dann grundsätzlich dem Konkurrenten. Steht aber außer Zweifel, dass der Kläger selbst dasselbe Produkt unter einem Zweitkennzeichen vertreibt, trifft ihn laut Bundesgerichtshof eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich dessen Marktbedeutung.

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