Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Entscheidend ist laut Bundessozialgericht ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend könne bereits der gegenseitige Austausch sein.
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