Befolgt ein Asylantragsteller eine Aufforderung nicht, sich zu einem bestimmten Termin zur zwangsweisen Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaat einzufinden (Selbstgestellung), folgt allein hieraus kein "Flüchtigsein" im Sinne der Dublin III-VO, sodass dies keine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate rechtfertigt. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht klar.
Mehr lesenKennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Mehr lesen