Ein Asylbewerber, der ins Ausland überstellt werden soll, muss sich nicht permanent in seiner Wohnung bereithalten. Das Bundesverwaltungsgericht hob eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf, die nach einem vergeblichen Abholungsversuch und einer Selbstgestellungsaufforderung den Mann als flüchtig betrachtet und die Überstellungsfrist verlängert hatte. Eine Flucht sei nur gegeben, wenn der Mann die Überstellung habe vereiteln wollen, was ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung nicht suggeriere.
Mehr lesenDer EuGH soll klären, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung infolge der COVID-19-Pandemie geeignet ist, den Lauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Überstellungsfrist zu unterbrechen. Hierum bittet das Bundesverwaltungsgericht.
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