Montag, 14.6.2021
Keine Aufklärungshilfe bei unpräzisen Angaben eines Drogenkuriers

Ein Drogenkurier muss für eine Annahme von Aufklärungshilfe im Sinn von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die von ihm belastete Person noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens so genau bezeichnen, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden kann. Unvollständige Täterbeschreibungen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzureichend. Sie könnten zu keinem Aufklärungserfolg führen.

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