Die Stadt Speyer hat gegenüber den Betreibern einer zur "Zimmervermietung“ umgestalteten Prostitutionsstätte zu Recht eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Denn die Einordnung als Prostitutionsstätte gelte unabhängig davon, ob die Einheit zugleich auch zum Zweck des Wohnens oder Schlafens genutzt werde, sofern die Bereitstellung jedenfalls auch gezielt zur Ausübung der Prostitution erfolge, so das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.
Mehr lesenDie staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie ist kein Mangel der Mietsache und rechtfertigt keine Mietminderung. Der Mieter könne auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete verlangen, so das Landgericht Frankfurt am Main. Etwas anderes komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Mieter in seiner Existenz bedroht ist.
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