Die Rückstufung zu einem Hochinzidenzgebiet verkürzt die Quarantänedauer einer geimpften Person, die aus einem Virusvariantengebiet zurückgekehrt ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Die Aufrechterhaltung der Absonderung ab dem Zeitpunkt der Abstufung sei nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so die Begründung.
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