Erst die Kenntnisnahme einer kündigungsberechtigten Person beim Arbeitgeber von allen kündigungsrelevanten Tatsachen setzt die Frist zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers in Gang. Das Bundesarbeitsgericht lässt diesen Grundsatz nur außer Acht, wenn die Kenntnisnahme treuwidrig nach hinten geschoben wurde. Das setze aber eine zielgerichtete Behinderung des Informationsflusses zur kündigungsberechtigten Person voraus.
Mehr lesenWerden einem Vorstand und Anteilseigner eines Unternehmens Vorteile für künftige Warenlieferungen angeboten, kann laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann kein Bestechungsdelikt vorliegen, wenn die anderen Anteilseigner mit dieser Zuwendung einverstanden sind. Sie seien als Unternehmensinhaber bereits nicht vom Gesetzeswortlaut umfasst. Vielmehr sollten gerade sie geschützt werden.
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